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Leistungen zur Unfallversicherung und Unfallrente
Versicherer mit guten Bedingungen leisten bei allen Unfällen während Beruf und Freizeit weltweit 24 Stunden, also Rund um die Uhr. Der Sieger sagt: "Lasst mich Dir dabei helfen!" Der Verlierer sagt: "Das ist nicht meine Aufgabe!" (z.B. bei 1,1° Promille Blutalkohol) Bei uns können Sie mit 1,59° Promille in vollen Zügen Ihren Versicherungsschutz genießen.

Durch die Unfallversicherung werden alle möglichen Folgen die aus Unfällen herrühren, wie vorübergehende oder dauernde Beeinträchtigung der Arbeitskraft, bei Teil- oder Vollinvalidität, Krankenhausaufenthalt, Tod, Sport oder Freizeitunfällen abgesichert. Die Leistungen der Unfallversicherungen werden zusätzlich zu möglichen gesetzlichen Leistungen gezahlt.

Somit werden die finanziellen Auswirkungen eines Unfalles durch die Leistungen der Unfallversicherung teilweise oder ganz übernommen.

Was ist ein Unfall?
Die Definition Unfall ist vom Gesetzgeber standardmäßig, also auf magerer Sparflamme, einheitlich geregelt. Diese Standardregelungen werden von vielen Versicherungen teilweise mit verbesserten Bedingungen angeboten. Ein plötzlich von außen auf den Körper des Versicherungsnehmers unabwendbares einwirkendes Ereignis, wodurch dessen Gesundheit unfreiwillig Schaden erleidet.

Diese Verletzungen, sind bei einem guten Versicherer Unfällen gleichgestellt.
  • Infektionskrankheiten durch Insektenstiche und sonstige von Tieren verursachte Hauptverletzungen z.B. Zeckenbiss
  • Weitere Infektionskrankheiten (z.B. Cholera, Kinderlähmung, Tuberkulose, Typhus)
  • Einschluss von Impfschäden
  • Kein Ausschluss von Vergiftungen
  • Einatmung (bis 7 Tage) oder Einnahme schädlicher Stoffe (auch Nahrungsmittelvergiftungen) sind ausdrücklich mitversichert
  • Auch sonstige Einwirkungen über bis zu 7 Tage gelten als Unfall
  • Ertrinken, tauchtypische Gesundheitsschäden (z.B.Caissonkrankheit), Behandlungskosten in einer Dekompressionskammer
  • Flüssigkeits-, Nahrungs- oder Sauerstoffentzug sowie Gesundheitsschäden durch Erfrierungen
  • Als Unfall gelten auch Verletzungen durch Eigenbewegungen
  • Invaliditäts-Eintritt bis 2 Jahre
  • Invaliditäts-Anmeldung und -Feststellung bis 3 Jahre nach dem Unfallgeschehen möglich
  • Krankenhaus-Tagegeld bis 5 Jahre
  • Doppeltes Krankenhaus-Tagegeld im Ausland
  • Genesungsgeld bis 750 Tage
  • Such-, Bergungs- und Rettungskosten
  • Kostenübernahme für Flugrückholung
  • Kosten der unfallbedingten Heilbehandlung im Ausland
  • Kosmetische Operationen
  • Zahnersatz bei unfallbedingter Beschädigung
  • Behinderungsbedingte Kosten (Umbau, Pkw/Wohnung, Prothesen, Hilfsmittel, Umschulungsmaßnahmen etc.)
  • Sofortleistung bei Schwerverletzungen
  • Nachgewiesene Kosten für Kur- oder Reha-Maßnahmen
  • Kurbeihilfe ohne Kostennachweis
  • Tagegeld bei Koma oder Pflegebedürftigkeit durch Unfall
  • Nachhilfegeld bei Schulunfähigkeit ab dem 1. Tag
  • Rooming-in-Leistung pro Übernachtung
  • Kindermädchen/Haushaltshilfe bei Unfall des beaufsichtigenden Elternteils pro Tag
  • Vollwaisen-Rente pro Jahr und Kind
  • Umfangreiche Hilfeleistungen (Notfallhilfe, Kinderbetreuung, Haustierversorgung, berufliche Wiedereingliederung etc.)
  • Eine Anrechnung der Mitwirkung von Krankheiten
  • Bewusstseinsstörungen durch Medikamente, Herzinfarkt und Schlaganfall
  • Fahren ohne Führerschein durch Minderjährige
Ihre ADA (Absicherung der Arbeitskraft), kann wie folgt abgeschlossen werden:
  • Invalidität
  • Unfalltod
  • Krankentagegeld
  • Krankenhaustagegeld
  • Genesungsgeld
  • Bergungskosten
  • Übergangsleistung
  • kosmetische Operationen
  • Beitragsfrei bei Arbeitslosigkeit
  • Unfallrente
     
Invalidität
Kommt es nach einem Unfall zur dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, so wird in der Regel eine einmalige Kapitalleistung erbracht. Bei Versicherten ab dem 66. Lebensjahr wird in der Regel Rentenzahlung anstatt Kapitalleistung erbracht.
Die Höhe der Kapitalleistung ermittelt sich aus dem Grad der Invalidität, der Versicherungs-Summe und dem jeweiligen besonderen verbesserten Versicherungsbedingungen der einzelnen Versicherungsgesellschaften.

Unfalltod
Führt ein Unfall innerhalb eines Jahres zum Tod des Versicherungsnehmers, erhalten die Hinterbliebenen die Leistungen entsprechend der vereinbarten Todesfallsumme. Ist eine Todesfallleistung vereinbart und bereits kurz nach einem Unfall eine mögliche Invalitiät absehbar, so bringt der Versicherer die vereinbarte Todesfallleistung als Soforthilfe zur Auszahlung.

Krankentagegeld
Wird der Versicherungsnehmer durch ein Unfallereignis krank geschrieben, so wird für die Dauer der Krankschreibung, längstens allerdings für die mit dem Versicherer vereinbarte Zeit, in der Regel 2 Jahre, das vereinbarte Krankentagegeld gezahlt.

Krankenhaustagegeld
Wird der Versicherungsnehmer durch ein Unfallereignis zur vollstationären Heilbehandlung krank geschrieben, so wird für die Dauer der Krankenhausheilbehandlung längstens allerdings für die mit dem Versicherer vereinbarte Zeit in der Regel 5 Jahre (oder 1826 Tage), das vereinbarte Krankenhaustagegeld gezahlt.

Genesungsgeld
Wird der Versicherungsnehmer durch ein Unfallereignis zur vollstationären Heilbehandlung krank geschrieben, so wird er für die gleiche Anzahl der Tage der Krankenhausheilbehandlung, längstens für die mit dem Versicherer vereinbarte Zeit in der Regel zwischen 500 und 750 Tagen, das vereinbarte Genesungsgeld gestaffelt erhalten. Für die ersten 10 Tage 100 %, für den 11. bis 20. Tag 50 % und für die restliche Dauer 25 % der vereinbarten Genesungsgeldtagesleistung. Der Anspruch auf Genesungsgeld entsteht am Tag der Entlassung aus der Krankenhausheilbehandlung ab 00:00 Uhr. Genesungsgeld kann in der Regel nur in Verbindung mit dem Krankenhaustagegeld abgeschlossen werden.

Bergungskosten
Die Kosten für Bergungen werden für die versicherte Person bis zur Höhe der in der Versicherungspolice vereinbarten Leistung übernommen.  Die Höhe kann ohne weiteres 30.000.€ betragen, die auch noch in der Versicherungspolice beitragsfrei eingeschlossen sind. Hier handelt es sich um Such-, Bergungs- und Rettungseinsätze von Rettungsdiensten, sowie Transport in das nächste Krankenhaus oder eine Spezialklinik soweit ärztlich angeordnet sowie die Behandlung in einer Dekompressionskammer nach Tauchunfällen. Hierbei wird auch der Mehraufwand für den Rücktransport des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz übernommen, solange diese Rücktransportmehraufwendungen durch ärztl. Anordnung veranlasst sind. Ebenso sind Rücktransportkosten im Todesfall zum letzten ständigen Wohnsitz enthalten. Bei Tod im Ausland wird wahlweise auch die Bestattung im betreffenden Land durch den Versicherer gezahlt.
 
Selbst Kosten für Sucheinsätze werden erstattet, wenn die versicherte Person keinen Unfall erlitten hatte, jedoch ein Unfall unmittelbar drohte oder durch konkrete Umstände zu vermuten war.
 
Medizinisch notwendige und ärztl. angeordnete Flugrückholung aus dem Ausland werden ohne Höchstbetrag erstattet.
 
Dauert der Krankenhausaufenthalt mind. voraussichtlich 7 Tage, wird auch ohne ärztl. Anordnung die Rückholung bezahlt.
 
Übergangsleistung
Die vereinbarte Versicherungssumme für Übergangsleistungen wird gezahlt, wenn die körperliche oder geistliche Leistungsfähigkeit im Beruf oder privat 6 Monate vom Unfalltag an ununterbrochen um mind. 50% aufgrund des Unfalls beeinträchtigt ist. Die Übergangsleistungen sind bis spätestens 7 Monate nach Eintritt des Unfalles unter Vorlage eines ärztlichen Attestes bezahlt werden. Bei schweren Verletzungen wie:
  • Querschnittslähmung nach einer Schädigung des Rückenmarkes
  • Amputation einer Hand oder eines Fußes
  • Verbrennungen II. oder III. Grades von mehr als 30 % der Körperoberfläche
  • vollständige Erblindung auf beiden Augen
  • Kombination der Verletzung von mind. zwei Knochen oder Organen z. B. Gewebezerstörende Schäden an Lunge, Leber, Herz, Nieren oder Milz
  • Bruch des Unterarm-, Oberarm-, Oberschenkel- oder Unterschenkelknochens, Beckenringbruch oder Wirbelkörperbruch

Kosmetische Operationen
Wird die Versicherte Person äußerlich durch einen Unfall so entstellt, dass diese darunter leidet, so werden die Behandlungskosten inkl. Nebenkosten für die kosmetische Operation bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme erstattet. Es reicht, wenn sich die versicherte Person nach Abschluss der Heilbehandlung einen medizinischen Eingriff zur Beseitigung der Folgen/Beeinträchtigungen des äußeren Erscheinungsbildes unterzieht. Bereits dann wird bis zur Höhe der Versicherungssumme Ersatz für nachgewiesene Arzt- und Operationskosten, notwendige Kosten der Unterbringung und Verpflegung im Krankenhaus, Zahnarzt- und Zahnlaborkosten, soweit natürliche Zähne beschädigt wurden, übernommen. Der medizinische Eingriff bei Minderjährigen ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres durch zu führen. Bei Erwachsenen muss dieser innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall erfolgt sein.

Beitragsfrei bei Arbeitslosigkeit

Werden Sie während der Wirksamkeit des Unfallversicherungsvertrages arbeitslos, so wird Ihr Unfallversicherungsvertrag auf Wunsch außer Kraft gesetzt. Dies geschieht frühestens sobald Sie bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet sind. Bei späterer Mitteilung an den Versicherer als zwei Monate nach Beginn der Arbeitslosigkeit, gilt die Außerkraftsetzung erst mit Zugang des Nachweises. Die Versicherung gewährt, während der Außerkraftsetzung, beitragsfreien Versicherungsschutz mit den zuletzt gültigen Versicherungssummen, wenn bei Beginn der Arbeitslosigkeit der Vertrag mind. 1 Jahr bestanden hatte und die Beiträge zur Unfallversicherung laufend bezahlt sind und das 58 Lebensjahr der versicherten Person noch nicht vollendet ist. Der Versicherungsschutz ohne Beitrag erlischt spätestens nach zweijähriger Beitragsfreistellung seit Vertragsbeginn oder mit dem Ende der Arbeitslosigkeit. Der Versicherungsvertrag erlischt bei mehr als dreijähriger Außerkraftsetzung ohne besondere Vereinbarung automatisch.
 
Unfallrente
Eine Unfallrente wird ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 25 % erbracht. Sie wird in der Regel monatlich und ab 50 % Invaliditätsgrad lebenslang bezahlt.
 
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die versicherte Person bei folgenden Ereignissen:
  • Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen (z. B. epileptische Anfälle) auch verursacht durch Trunkenheit, sowie Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle. (Ausnahme: Diese wurden durch ein versichertes Unfallereignis verursacht.)
  • Unfälle, die beim Versuch oder beim Ausführen einer Straftat passieren; Unfälle als Luft-, Raumfahrzeugführer oder Besatzungsmitglied, auch Luftsportgeräteführer oder z. B. bei beruflicher Tätigkeit von Luftaufnahmen und Verkehrsüberwachung
  • Als Fahrer, Beifahrer, Insasse eines Motorfahrzeuges, sofern damit Rennfahrten ausgeführt werden.
  • Fahrveranstaltungen sowie der dazu gehörenden Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt
  • Gesundheitsschäden durch Strahlen im Zusammenhang mit Kernenergie
  • Infektionen, die nicht in den Versicherungsbedingungen als Unfall definiert sind.
  • Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe, die der versicherten Person am Körper vornehmen lässt, sofern diese Heilmaßnahmen oder Eingriffe kein Unfallereignis voraus gegangen ist.
  • Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, selbst wenn diese durch einen Unfall ausgelöst wurden.
     
Mein Versicherungsschutz beginnt?
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem in der Versicherungspolice genannten Zeitpunkt. Der Verlierer findet in jeder Lösung ein Problem. (z.B. den Beitrag) Jedoch nur, sofern der Erstbeitrag bezahlt wurde oder dem Versicherer für diesen Vertrag Einzugsermächtigung gewährt wurde und das genannte Bankkonto gedeckt ist. Gleiches gilt für Folgebeiträge.

Versicherungsschutz besteht für die in der Police genannten Vertragsdauer.
Versicherungsverträge werden in der Regel ein bis fünf Jahre abgeschlossen. Bei mindestens einjähriger Vertragsdauer verlängern sich diese jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wurde. Weiter wird häufig beitragsfreier Versicherungsschutz gewährt bei Eheschließung, sofern der Ehegatte bei keinem anderen privaten Unfallversicherer eine Unfallversicherung hat. Der Beginn des beitragsfreien Versicherungsschutzes ist ab Heirat für die Dauer von drei Monaten. Versicherungssummen sind in den jeweiligen Bedingungen nach zu lesen. Wird der Ehegatte innerhalb dieser Zeit in den Versicherungsvertrag mit eingeschlossen, gilt dieser Einschluss ohne Gesundheitsprüfung und der Versicherungsnehmer erhält in der Regel eine einmalige Prämiengutschrift von z. B. 20 €.

Vorsorgeversicherung für Kinder: Während eines wirksamen Vertragesvertrages geborene Kinder sind bis ein Jahr nach Vollendung der Geburt automatisch beitragsfrei mitversichert. Die Versicherungssummen ergeben sich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen. Auch hier erfolgt der Einschluss ohne Gesundheitsprüfung. Dies gilt ebenso für während des Vertrages adoptierte Kinder im Alter von unter 14 Jahren.

Vorsorgeversicherung beim Bau: Beim erstmaligen Bau oder Erwerb gibt es ebenfalls beitragsfrei eine Sofortleistung bei Schwerverletzungen. Der Versicherungsschutz beginnt, wenn das Eigenheim noch nicht bezugsfertig war, mit Beginn der Bauarbeiten oder mit dem Erwerb des Eigenheimes. Dies ist jedoch nur möglich, wenn spätestens drei Monate nach Erwerb/Baubeginn eine schriftliche Nachricht an den Versicherer ergeht. Beitragsfreie Sofortleistungen werden in der Regel des Baufortschrittes auf bis zu fünf Jahren nach unten abgestuft. Beginnend bei 30.000 €, im letzten Jahr bei 6.000 €.

Beispielhafte Aufzählungen ohne Vollständigkeitsanspruch

©Autor Gilbert Werthmann

 
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