| Leistungen zur Unfallversicherung und Unfallrente |
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Versicherer mit guten Bedingungen leisten bei allen
Unfällen während Beruf und Freizeit weltweit 24 Stunden, also
Rund um die Uhr. Der Sieger sagt: "Lasst mich Dir dabei helfen!" Der Verlierer sagt: "Das ist nicht meine Aufgabe!" (z.B. bei 1,1° Promille Blutalkohol) Bei uns können Sie mit 1,59° Promille in vollen Zügen Ihren Versicherungsschutz genießen.
Durch die Unfallversicherung werden alle möglichen Folgen die aus Unfällen herrühren, wie vorübergehende oder dauernde Beeinträchtigung der Arbeitskraft, bei Teil- oder Vollinvalidität, Krankenhausaufenthalt, Tod, Sport oder Freizeitunfällen abgesichert. Die Leistungen der Unfallversicherungen werden zusätzlich zu möglichen gesetzlichen Leistungen gezahlt. Somit werden die finanziellen Auswirkungen eines Unfalles durch die Leistungen der Unfallversicherung teilweise oder ganz übernommen. Was ist ein Unfall? Die Definition Unfall ist vom Gesetzgeber standardmäßig, also auf magerer Sparflamme, einheitlich geregelt. Diese Standardregelungen werden von vielen Versicherungen teilweise mit verbesserten Bedingungen angeboten. Ein plötzlich von außen auf den Körper des Versicherungsnehmers unabwendbares einwirkendes Ereignis, wodurch dessen Gesundheit unfreiwillig Schaden erleidet. Diese Verletzungen, sind bei einem guten Versicherer Unfällen gleichgestellt.
Invalidität
Kommt es nach einem Unfall zur dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, so wird in der Regel eine einmalige Kapitalleistung erbracht. Bei Versicherten ab dem 66. Lebensjahr wird in der Regel Rentenzahlung anstatt Kapitalleistung erbracht. Die Höhe der Kapitalleistung ermittelt sich aus dem Grad der Invalidität, der Versicherungs-Summe und dem jeweiligen besonderen verbesserten Versicherungsbedingungen der einzelnen Versicherungsgesellschaften. Unfalltod Führt ein Unfall innerhalb eines Jahres zum Tod des Versicherungsnehmers, erhalten die Hinterbliebenen die Leistungen entsprechend der vereinbarten Todesfallsumme. Ist eine Todesfallleistung vereinbart und bereits kurz nach einem Unfall eine mögliche Invalitiät absehbar, so bringt der Versicherer die vereinbarte Todesfallleistung als Soforthilfe zur Auszahlung. Krankentagegeld Wird der Versicherungsnehmer durch ein Unfallereignis krank geschrieben, so wird für die Dauer der Krankschreibung, längstens allerdings für die mit dem Versicherer vereinbarte Zeit, in der Regel 2 Jahre, das vereinbarte Krankentagegeld gezahlt. Krankenhaustagegeld Wird der Versicherungsnehmer durch ein Unfallereignis zur vollstationären Heilbehandlung krank geschrieben, so wird für die Dauer der Krankenhausheilbehandlung längstens allerdings für die mit dem Versicherer vereinbarte Zeit in der Regel 5 Jahre (oder 1826 Tage), das vereinbarte Krankenhaustagegeld gezahlt. Genesungsgeld Wird der Versicherungsnehmer durch ein Unfallereignis zur vollstationären Heilbehandlung krank geschrieben, so wird er für die gleiche Anzahl der Tage der Krankenhausheilbehandlung, längstens für die mit dem Versicherer vereinbarte Zeit in der Regel zwischen 500 und 750 Tagen, das vereinbarte Genesungsgeld gestaffelt erhalten. Für die ersten 10 Tage 100 %, für den 11. bis 20. Tag 50 % und für die restliche Dauer 25 % der vereinbarten Genesungsgeldtagesleistung. Der Anspruch auf Genesungsgeld entsteht am Tag der Entlassung aus der Krankenhausheilbehandlung ab 00:00 Uhr. Genesungsgeld kann in der Regel nur in Verbindung mit dem Krankenhaustagegeld abgeschlossen werden. Bergungskosten
Die Kosten für Bergungen werden
für die versicherte Person bis zur Höhe der in der Versicherungspolice
vereinbarten Leistung übernommen. Die Höhe kann ohne weiteres
30.000.€ betragen, die auch noch in der Versicherungspolice
beitragsfrei eingeschlossen sind. Hier handelt es sich um Such-,
Bergungs- und Rettungseinsätze von Rettungsdiensten,
sowie Transport in das nächste Krankenhaus oder eine Spezialklinik
soweit ärztlich angeordnet sowie die Behandlung in einer Dekompressionskammer
nach Tauchunfällen. Hierbei wird auch der Mehraufwand für den
Rücktransport des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz übernommen,
solange diese Rücktransportmehraufwendungen durch ärztl. Anordnung
veranlasst sind. Ebenso sind Rücktransportkosten im Todesfall
zum letzten ständigen Wohnsitz enthalten. Bei Tod im Ausland
wird wahlweise auch die Bestattung im betreffenden Land durch
den Versicherer gezahlt.
Selbst Kosten für Sucheinsätze werden erstattet, wenn die versicherte
Person keinen Unfall erlitten hatte, jedoch ein Unfall unmittelbar
drohte oder durch konkrete Umstände zu vermuten war.
Medizinisch notwendige und ärztl. angeordnete Flugrückholung
aus dem Ausland werden ohne Höchstbetrag erstattet.
Dauert der Krankenhausaufenthalt mind. voraussichtlich 7 Tage,
wird auch ohne ärztl. Anordnung die Rückholung bezahlt.
Übergangsleistung
Die vereinbarte Versicherungssumme für Übergangsleistungen wird gezahlt, wenn die körperliche oder geistliche Leistungsfähigkeit im Beruf oder privat 6 Monate vom Unfalltag an ununterbrochen um mind. 50% aufgrund des Unfalls beeinträchtigt ist. Die Übergangsleistungen sind bis spätestens 7 Monate nach Eintritt des Unfalles unter Vorlage eines ärztlichen Attestes bezahlt werden. Bei schweren Verletzungen wie:
Kosmetische Operationen Beitragsfrei bei Arbeitslosigkeit
Werden Sie während der Wirksamkeit des Unfallversicherungsvertrages
arbeitslos, so wird Ihr Unfallversicherungsvertrag
auf Wunsch außer Kraft gesetzt. Dies geschieht frühestens sobald
Sie bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet sind. Bei späterer
Mitteilung an den Versicherer als zwei Monate nach Beginn der
Arbeitslosigkeit, gilt die Außerkraftsetzung erst mit Zugang
des Nachweises. Die Versicherung gewährt, während der Außerkraftsetzung,
beitragsfreien Versicherungsschutz mit den zuletzt gültigen
Versicherungssummen, wenn bei Beginn der Arbeitslosigkeit der
Vertrag mind. 1 Jahr bestanden hatte und die Beiträge zur Unfallversicherung
laufend bezahlt sind und das 58 Lebensjahr der versicherten
Person noch nicht vollendet ist. Der Versicherungsschutz ohne
Beitrag erlischt spätestens nach zweijähriger Beitragsfreistellung
seit Vertragsbeginn oder mit dem Ende der Arbeitslosigkeit.
Der Versicherungsvertrag erlischt bei mehr als dreijähriger
Außerkraftsetzung ohne besondere Vereinbarung automatisch.
Unfallrente
Eine Unfallrente wird ab einem Invaliditätsgrad von mindestens
25 % erbracht. Sie wird in der Regel monatlich und ab 50 % Invaliditätsgrad
lebenslang bezahlt.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die versicherte Person
bei folgenden Ereignissen:
Mein Versicherungsschutz beginnt?
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem in der Versicherungspolice
genannten Zeitpunkt. Der Verlierer findet in jeder Lösung ein Problem. (z.B. den Beitrag) Jedoch nur, sofern der Erstbeitrag bezahlt
wurde oder dem Versicherer für diesen Vertrag Einzugsermächtigung
gewährt wurde und das genannte Bankkonto gedeckt ist. Gleiches gilt
für Folgebeiträge. Versicherungsschutz besteht für die in der Police genannten Vertragsdauer. Versicherungsverträge werden in der Regel ein bis fünf Jahre abgeschlossen. Bei mindestens einjähriger Vertragsdauer verlängern sich diese jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wurde. Weiter wird häufig beitragsfreier Versicherungsschutz gewährt bei Eheschließung, sofern der Ehegatte bei keinem anderen privaten Unfallversicherer eine Unfallversicherung hat. Der Beginn des beitragsfreien Versicherungsschutzes ist ab Heirat für die Dauer von drei Monaten. Versicherungssummen sind in den jeweiligen Bedingungen nach zu lesen. Wird der Ehegatte innerhalb dieser Zeit in den Versicherungsvertrag mit eingeschlossen, gilt dieser Einschluss ohne Gesundheitsprüfung und der Versicherungsnehmer erhält in der Regel eine einmalige Prämiengutschrift von z. B. 20 €. Vorsorgeversicherung für Kinder: Während eines wirksamen Vertragesvertrages geborene Kinder sind bis ein Jahr nach Vollendung der Geburt automatisch beitragsfrei mitversichert. Die Versicherungssummen ergeben sich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen. Auch hier erfolgt der Einschluss ohne Gesundheitsprüfung. Dies gilt ebenso für während des Vertrages adoptierte Kinder im Alter von unter 14 Jahren. Vorsorgeversicherung beim Bau: Beim erstmaligen Bau oder Erwerb gibt es ebenfalls beitragsfrei eine Sofortleistung bei Schwerverletzungen. Der Versicherungsschutz beginnt, wenn das Eigenheim noch nicht bezugsfertig war, mit Beginn der Bauarbeiten oder mit dem Erwerb des Eigenheimes. Dies ist jedoch nur möglich, wenn spätestens drei Monate nach Erwerb/Baubeginn eine schriftliche Nachricht an den Versicherer ergeht. Beitragsfreie Sofortleistungen werden in der Regel des Baufortschrittes auf bis zu fünf Jahren nach unten abgestuft. Beginnend bei 30.000 €, im letzten Jahr bei 6.000 €.
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